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   BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01   

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https://dejure.org/2002,12597
BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01 (https://dejure.org/2002,12597)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2002 - XI B 187/01 (https://dejure.org/2002,12597)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - XI B 187/01 (https://dejure.org/2002,12597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgründe - Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde nach der Finanzgerichtsordnung - Beschwerdefrist - Nachgereichte Begründung - Berücksichtigung späterer Darlegungen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3, 4 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    NZB; Darlegung von Zulassungsgründen, nachgereichte Schriftsätze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.12.2001 - X B 112/01

    Zulässigkeit der Beschwerde - Beschwerdebegründung - Darlegung der

    Auszug aus BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01
    Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

    Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erwägungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 346).

  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01
    Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
  • BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Spätere Darlegungen in nach Ablauf der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsätzen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77).
  • BFH, 23.09.2003 - I B 42/03

    NZB: Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Entsprechend der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652) ist dabei insbesondere auszuführen, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung oder bestehender gesetzlicher Regelungen die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77; vom 24. Mai 2000 II B 74/99, BFH/NV 2001, 162).
  • BFH, 25.02.2003 - XI B 121/02

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77).
  • BFH, 18.02.2003 - XI B 101/02

    Grundsätzliche Bedeutung

    Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11

    Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Klagebefugnis der

    Es kann dahinstehen, ob der nachgereichte Vortrag und die nachgereichten Unterlagen auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dennoch berücksichtigt werden können, wozu es sich in jedem Fall lediglich um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen bisherigen Vortrags handeln müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77), den auch im Falle ihrer Berücksichtigung ändert sich die ohne diese zu treffende Entscheidung nicht.
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07

    Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der

    Es handelt sich nicht etwa um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen bisherigen Vortrags wie sie womöglich ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77), sondern um neuen Sachvortrag gepaart mit der erstmaligen Vorlage von Unterlagen.
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